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Duplex-Garage: Kein Schadensersatz bei Überschreitung der zulässigen Fahrzeughöhe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer in einer Duplex-Garage wissentlich ein Fahrzeug abstellt, das die zulässige Maximalhöhe überschreitet, handelt grob fahrlässig und kann bei einer Beschädigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Hebebühne keinen Schadensersatz verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt neben der Verletzung eines geschützten Rechtsguts und der Kausalität ein schuldhaftes Handeln voraus. Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Dabei ist auf das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Wesentliche Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs.

Bei der Bedienung alltäglicher, automatisierter technischer Einrichtungen gilt ein weitreichender Vertrauensgrundsatz. Der Nutzer einer Duplex-Garage darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung technisch unproblematisch durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Bedienungsanleitung ausdrücklich ein vollständiges Hochfahren der Plattform vorgibt und das Anhalten in einer Zwischenposition verbietet. Darüber hinaus darf der Nutzer darauf vertrauen, dass sich andere Nutzer im Hinblick auf die zulässige Größe der eingestellten Fahrzeuge an die Vorgaben der Bedienungsanleitung halten. Eine Pflicht, vor oder während der Bedienung des Lifts aktiv mit besonderer Achtsamkeit zu prüfen, ob andere Fahrzeuge den Zulässigkeitsanforderungen in Bezug auf die Maximalhöhe entsprechen, besteht nicht (vgl. AG München, 30.04.2015 - Az: 213 C 7493/15).

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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