Bei einmaligem Nachweis harter Drogen im Blut greift die Regelvermutung fehlender Fahreignung - unabhängig von Konsumhäufigkeit, Konzentration oder Teilnahme am Straßenverkehr. Wer eine unbewusste Einnahme geltend macht, muss einen detaillierten, schlüssigen und nachprüfbaren Sachverhalt schildern - pauschale Behauptungen wie „jemand hat mir auf einem Festival etwas ins Getränk geschüttet“ genügen nicht.
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Regelvermutung fehlender Fahreignung bereits bei einmaligem Nachweis harter Drogen im Blut gerechtfertigt. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Nachweis der Einnahme eines Betäubungsmittels erbracht ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - Az: 3 M 143/18; OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - Az: 3 M 88/22).
Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, trägt eine qualifizierte Darlegungslast. Es muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - Az: 3 M 88/22). Erst nach einer solchen substantiierten Schilderung stellt sich die Frage, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang ausschlägt.
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Regelvermutung fehlender Fahreignung bereits bei einmaligem Nachweis harter Drogen im Blut gerechtfertigt. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Nachweis der Einnahme eines Betäubungsmittels erbracht ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - Az: 3 M 143/18; OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - Az: 3 M 88/22).
Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, trägt eine qualifizierte Darlegungslast. Es muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - Az: 3 M 88/22). Erst nach einer solchen substantiierten Schilderung stellt sich die Frage, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang ausschlägt.
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