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Keine Bedenken gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG regelt für den Verkehr mit Mietwagen, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrags der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Sie hat gemäß der Gesetzesbegründung den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.

Die gesetzliche Regelung ist anwendbar. Sie ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen das europäische Gemeinschaftsrecht.

Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Es handelt sich sowohl gegenüber dem Anbieter der V.-App als auch gegenüber den mit diesem kooperierenden Mietwagenunternehmen als auch den dort arbeitenden, gegebenenfalls selbständigen Mietwagenfahrern um gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelungen; das Rückkehrgebot berührt als solches nicht die Freiheit der Berufswahl der Mietwagenunternehmen.

Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bereits umfassend ausgeführt, dass und warum die Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 13.12.2018 - Az: I ZR 3/16). Die gesetzliche Abgrenzung der Berufsbilder des Mietwagen- und Taxiunternehmers diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Bei einer Freigabe der Annahme von Beförderungsaufträgen durch Mietwagenfahrer außerhalb des Betriebssitzes sei eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erwarten. Mietwagen seien im Gegensatz zu Taxen nicht an festgelegte Tarife gebunden, sondern könnten das Beförderungsentgelt frei vereinbaren. Sie unterlägen überdies keinem Kontrahierungszwang. Wäre es den Mietwagenunternehmern erlaubt, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne dass dieser darauf mit einer flexiblen Gestaltung der Beförderungsentgelte reagieren könne. Langfristig könne dies dazu führen, dass ein großer Teil der Taxiunternehmer zum Mietwagenverkehr übergehe, um nicht mehr an die Tarife gebunden zu sein. Es bestehe aber ein legitimes Bedürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen. Das Verbot des taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verhältnismäßig.

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