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Erfolglose Klage der Nachbarin gegen Änderung der Betriebsweise einer Pferdekoppel im Innenbereich

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ist vom Baugrundstück und nicht von durch das Bauvorhaben ggf. betroffenen Nachbargrundstücken aus zu bestimmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Änderung der Betriebsweise einer bestehenden Pferdekoppel mit Unterstand und Heulager auf deren an der gemeinsamen Erschließungsstraße gegenüberliegenden Grundstück.

Nach der ursprünglichen Baugenehmigung für die Pferdekoppel vom 7. September 2016 durften maximal drei Pferde dauerhaft in den Monaten November bis Februar gehalten werden. Außerhalb dieses Zeitraums durfte die tägliche Unterbringungszeit fünf Stunden nicht überschreiten. Mit Bescheid vom 23. November 2023 wurde der Beigeladenen, die auf dem Baugrundstück wohnt und eine Tierarztpraxis betreibt, die von ihr beantragte Änderungsgenehmigung erteilt. Diese fasst die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ausdrücklich neu und bestimmt u.a., dass die Pferdekoppel im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit zur Einstellung und Beobachtung von Pferdepatienten sowie durch Dritte als Wechselkoppel genutzt werden darf. Es dürfen maximal fünf Pferde gehalten werden.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 23. November 2023 Klage erhoben und außerdem den einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Letzteren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2022 (Az: AN 3 S 22.1039) abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (Beschluss vom 26.7.2022 - Az: 9 CS 22.1275). Mit Urteil vom 25. April 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein nachbarrechtlich relevanter Verstoß könne nicht mit der Unbestimmtheit der Baugenehmigung begründet werden. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde nicht verletzt und es werde hinsichtlich der Geruchsbelastung auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse davon ausgegangen, dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist und keine zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienenden Rechte verletzt. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022 (Az: AN 3 S 22.1039) sowie den des Senats vom 26. Juli 2022 (Az: 9 CS 22.1275) Bezug; er sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Begründung ab.

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