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Autowäsche: Was ist erlaubt und was nicht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Nicht jeder möchte sein Auto in einer Autowaschanlage waschen. Nicht zuletzt ist dies schlichtweg eine Kostenfrage. Doch ist es überhaupt erlaubt, sein Fahrzeug selber zu waschen?

Diese scheinbar banale Frage lässt sich aus juristischer Sicht gar nicht so direkt beantworten. Wie so oft, kommt es auf die konkreten Umstände an.

Zunächst ist zu unterscheiden, wo das Auto gewaschen werden soll - also ob die Autowäsche auf privaten oder öffentlichen Grund erfolgen soll. Zudem fehlt es an einer bundeseinheitlichen Regelung.

Privater Grund

Auf dem eigenen Grundstück kann man tun und lassen was man will – sollte man meinen. Doch das stimmt so nicht.

Ein ausdrückliches Verbot gibt es nicht aber viele Regelungen zum Umweltschutz, die dem Vorhaben im Wege stehen (können).

Das bei der Autowäsche entstehende Abwasser darf nämlich nicht in das Grundwasser oder ein offenes naheliegendes Gewässer gelangen. Es muss zwingend auf dem eignen Grundstück ausschließlich in die Kanalisation absickern, damit der Autowäsche nichts im Wege steht.

Dies bedeutet, dass eine Autowäsche auch nur auf einer entsprechend versiegelten Fläche erfolgen darf, da nur so sichergestellt werden kann, dass kein Abwasser in den Boden sickert.

Doch damit ist es nicht genug: die Verwendung von chemischen Reinigungsmitteln oder eine Motorwäsche ist nicht zulässig.

In Wasserschutzgebieten ist die Autowäsche ohnehin grundsätzlich verboten.

In vielen Städten und Gemeinden ist es übrigens sogar verboten, das Auto mit klarem Wasser abzuspritzen, weil sich auch hierbei Öl und Ruß lösen und ins Abwasser gelangen können; vielfach wird ansonsten ein Ölabscheider verlangt.

Ist es örtlich untersagt, dass Abwasser und Regenwasser gemischt werden, so müsste vor Ort ein spezieller Abfluss installiert sein, um eine Autowäsche zu ermöglichen.

Teilweise werden empfindliche Bußgelder verhängt, um sicherzustellen, dass auf Autowaschanlagen oder SB-Autowaschangebote zurückgegriffen wird, bei denen das Abwasser umweltschonend aufgefangen wird.

Daher sollte vor einer Autowäsche vor Ort Erkundigungen über die Zulässigkeit eingeholt werden.

Öffentlicher Grund

Auf öffentlichem Grund gilt zunächst das oben ausgeführte analog. Zudem kommen die kommunalen Satzungen zur Anwendung. Denn bei einer Autowäsche handelt es sich i.d.R. um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums.

Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass die Straße nicht beschmutzt oder benetzt werden darf, wenn hierdurch Straße der Verkehr gefährdet oder erschwert wird.

Zur Vermeidung einer Verschmutzung dürfte in jedem Fall ein Ölabscheider verwendet werden müssen.

Autowaschanlage

Erlaubt ist die Autowäsche in Autowaschanlagen oder an SB-Waschboxen. Hier muss sich niemand Gedanken machen.

Doch auch für Autowaschanlagen gilt in einigen Ländern ein Sonntags-Verbot. So ist in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Autowäsche am Sonntag nicht erlaubt. In den anderen Bundesländern stellt die Autowäsche am Sonntag übrigens kein Problem dar.

Die Regelung wird aber dann doch komplexer. Denn es bestehen je nach Bundesland diverse Ausnahmeregelungen, die hauptsächlich kirchliche Feiertage und teilweise Gottesdienstzeiten aber auch andere Zeiträume ausklammern. In Bayern und Hessen kann diese Regelung von der jeweiligen Gemeinde vorgenommen werden, so dass hier am besten vor Ort Erkundigen angestellt werden sollten.

Welches Bußgeld droht?

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verschmutzung von Grundwasser ist teuer. Es drohen je nach Bundesland Bußgelder von 25 bis zu 50.000 €.

Auch das Bußgeld, welches für eine unerlaubte Autowäsche von Städten und Gemeinden verhängt wird, kann in einzelnen Fällen bis zu 1.000 € betragen.
Stand: 04.05.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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