Auch Online-Händler müssen nach § 17 ElektroG alte LED- und Energiesparlampen zurücknehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist ein Umwelt-und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes bezweckt. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist die online-Tochtergesellschaft des bundesweit agierenden Discounters B.. Sie unterhält unter der Homepage ... einen Onlineshop, über den sie unter anderem Elektro- und Elektronikprodukte, darunter auch Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen, an Verbraucher verkauft.
Im Frühjahr 2018 ließ der Kläger durch zwei seiner Mitarbeiter die Homepage der Beklagten daraufhin untersuchen, ob für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung gestellt wird. Über die Links „Hinweise zur Entsorgung“ und „Rücknahmeinformationen“ wird der Verbraucher von der Homepage der Beklagten zu dem Rücknahmesystem X1 weitergeleitet, das von der A. A. GmbH betrieben wird. Diese Gesellschaft hat die Beklagte damit beauftragt, ihre Rücknahmepflichten aus § 17 ElektroG zu erfüllen. X1 ermöglicht es dem rückgabewilligen Verbraucher, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden; hierzu wird ihm ein vorfrankiertes C.-Retouren-Label zur Verfügung gestellt.
Für Beleuchtungskörper ist diese Form der Zurücksendung allerdings ausgeschlossen. Hierauf wird der Verbraucher durch folgenden Text hingewiesen:
„Sie dürfen grundsätzlich alle Elektroaltgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen.“
Unter der Rubrik FAQs „Was darf ich über X1.de versenden?“ findet sich hinter der vorstehenden Textpassage noch der Satz: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an service@X1.de mit dem Betreff ‚Beleuchtungskörper’.“
Nachdem die Mitarbeiter des Klägers am 19.03.2018 und 11.04.2018 unter der angegebenen E-Mail-Adresse angefragt hatten, wie gebrauchte Beleuchtungsmittel entsorgt werden können, erhielten sie am 20.03.2018 und 11.04.2018 folgende inhaltsgleiche Antworten:
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