Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (hier: Hochschleudern von Steinen durch einen mähenden Traktor, der zu nah an den Straßenrand geriet).
Wird ein Motorrad durch Steine beschädigt, die ein Mäh-Traktor aufschleudert, der entlang dem Straßenbankett eine angrenzende Wiese mäht, ist der Schaden beim Betrieb des Traktors entstanden, für den dessen
Halter allein haftet.
Die Motorkraft von Kraftfahrzeugen kann nicht nur zur Beförderung von Personen oder Sachen, sondern auch für andere Arbeitsvorgänge genutzt werden, die kaum noch als das bloße Auf- und Abladen des Ladegutes angesehen werden. Ein solches Sonderfahrzeug ist auch ein Lastzug, der mit Spezialaufbau für den Kiestransport und ua mit einer mechanischen Entladeeinrichtung versehen ist. Ob ein Unfall, der etwa beim Entladen unter Verwendung des Motors als Maschine verursacht worden ist, noch dessen Betrieb im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zuzurechnen ist, hängt davon ab, vor welchen Gefährdungen
§ 7 StVG schützen will und ob die zum Unfall führende Benutzung dieser „Betriebseinrichtung“ noch diesem Schutzbereich angehört.