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Private Parkplätze: Nach Parkzeitende ist Abschleppen sofort rechtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Unbefugt ist die Nutzung eines Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet. Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht.

Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, das sich wesentlich von einem individuellen Mietvertrag unterscheidet. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrzeugführer kommt es regelmäßig nicht. Die Nutzung muss im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein (vgl. BGH, 18.12.2015 - Az: V ZR 160/14; BGH, 18.12.2019 - Az: XII ZR 13/19).

Aus den Besonderheiten dieses Massengeschäfts folgt, dass keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber am Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht. Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB).

Da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt, ist die verbotene Eigenmacht unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird (vgl. BGH, 14.07.2010 - Az: VIII ZR 45/09). Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat.

Der Parkplatzbetreiber kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Abschleppkosten verlangen (vgl. BGH, 17.11.2023 - Az: V ZR 192/22). Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Parkplatzbetreiber steht aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu.


BGH, 19.12.2025 - Az: V ZR 44/25

ECLI:DE:BGH:2025:191225UVZR44.25.0

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