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Keine mittelbare Falschbeurkundung bei unzutreffendem Fortbildungsnachweis für die Erweiterung der Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine Tatsache, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung ist, in einer öffentlichen Urkunde als geschehen beurkundet wird, obwohl sie tatsächlich nicht geschehen ist. Der Führerschein gilt als öffentliche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung einer Fahrerlaubnis an die darin genannte Person bezeugt.

Die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in einem Führerschein dokumentiert, dass eine Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B erfolgt ist. Sie berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 (bis 125 cm³ und maximal 11 kW). Diese Erweiterung wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 196 gemäß Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV vorgenommen. Die Zuteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, auf den ein Anspruch besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verwaltungsakt wird mit der Aushändigung des neuen Führerscheins rechtswirksam (§ 22 Abs. 4 S. 6 FeV).

Die rechtliche Beurteilung der Falschbeurkundung hängt daher davon ab, ob der Führerscheininhalt objektiv unrichtig ist. Zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung und dem Führerschein als Nachweisdokument ist zu unterscheiden. Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben oder als nichtig festgestellt wird. Eine rechtswidrige, aber wirksame Erteilung führt nicht dazu, dass der Führerscheininhalt im Sinne des § 271 StGB falsch wäre.

Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG BW ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an besonders schweren und offenkundigen Fehlern leidet. Die Vorschrift knüpft an die Evidenztheorie an, wonach Nichtigkeit nur bei einer offenkundigen, mit der Rechtsordnung unvereinbaren Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. Erforderlich ist ein derart intensiver Rechtsverstoß, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre.

Die rechtswidrige Zuteilung der Schlüsselzahl 196 infolge eines unzutreffenden Fortbildungsnachweises stellt keinen derart schwerwiegenden und evidenten Mangel dar. Die Rechtswidrigkeit betrifft lediglich die materiellen Voraussetzungen der Fahrerlaubniserweiterung, nicht jedoch deren formale Wirksamkeit. Damit ist der Verwaltungsakt zwar fehlerhaft, bleibt aber wirksam.

Mangels Nichtigkeit des Verwaltungsakts ist die Eintragung im Führerschein nicht unrichtig. Sie gibt den durch Verwaltungsakt erteilten Rechtszustand - die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahl 196 - zutreffend wieder. Die Beweiskraft der Urkunde erstreckt sich somit auf eine wirksam erteilte, wenn auch rechtswidrige Fahrerlaubnis.

Eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung entfällt daher, weil der objektive Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Beurkundung in der öffentlichen Urkunde (Führerschein) ist richtig, da sie einen tatsächlich bestehenden, rechtswirksamen Verwaltungsakt abbildet, dessen Fehlerhaftigkeit nicht zur Nichtigkeit führt.


LG Heilbronn, 08.09.2025 - Az: 2 Qs 13/25

ECLI:DE:LGHEILB:2025:0908.2QS13.25.00

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