Gemäß
§ 9 Abs. 5 StVO trifft den
Führer eines Fahrzeugs beim Abbiegen in ein Grundstück und beim Wenden die besondere
Sorgfaltspflicht, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Bei einem
Unfall im Einmündungsbereich spricht grundsätzlich ein
Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Abbiegenden.
Nach
§ 7 Abs. 1 StVG ist der
Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Die gleiche Pflicht trifft gemäß
§ 18 Abs. 1 StVG den Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugführer nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu.
Die Haftung gemäß
§ 7 StVG hängt nicht davon ab, ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
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