Da das Vorliegen der Fahreignung gesetzlich als Voraussetzung für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis gefordert wird, geht deren Nichtfeststellbarkeit zu Lasten des Bewerbers und besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die
Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer - ohne alkoholabhängig zu sein - Alkohol missbräuchlich konsumiert, d.h. das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren
Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen
Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr.
Eine solche Zusatztatsache für die Annahme hoher Alkoholgewöhnung liegt nicht erst dann vor, wenn keinerlei Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. Maßgeblich ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass in Beziehung zum Maß der Alkoholisierung keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind. Als solche sind gravierende Auffälligkeiten wie ein stolpernder oder schwankender Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Defizite hinsichtlich der Orientierung sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten anerkannt, da bei ihnen angenommen werden kann, dass sie dem Betroffenen seine alkoholbedingten Leistungseinbußen vor Augen führen.