Die durch Verkehrszeichen 237, 240 und 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein streckenbezogenes Gebot, das - wie andere Streckenge- und verbote auch - jedenfalls mit der spezifischen Strecke, auf die es sich bezieht, endet.
Endet die Benutzungspflicht für einen Radweg an einer Unterführung, dann lebt die Radwegbenutzungspflicht nicht dadurch wieder auf, dass hinter der Unterführung ein neuer Radweg beginnt. Denn endet ein Streckenge- bzw. verbot, dann muss eine weitere Anordnung erneut beschildert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Bußgeldbescheid vom 28.08.2020 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 31.07.2020 in Hamburg, Kieler Straße/Olloweg nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237) benutzt zu haben, obwohl dieser für die Fahrtrichtung des Betroffenen gekennzeichnet gewesen sei. Hierdurch sei der fließende Verkehr behindert worden.
Nach form- und fristgerechtem Einspruch war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen, denn eine Radwegbenutzungspflicht galt an der bezeichneten Stelle nicht.
Die Kieler Straße verfügt im verfahrensgegenständlichen Bereich in stadtauswärtiger Richtung über einen Radweg. Dieser befindet sich auf dem Niveau des Gehweges („Hochboardradweg“) und ist von diesem durch rote Pflasterung unterscheidbar. Hinter der Einmündung Wördemanns Weg ist ein Verkehrszeichen 237 aufgestellt.
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