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Kein Differenzschaden im Dieselfall: Nutzungsvorteile und Restwert können Anspruch vollständig aufzehren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind. Eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, wenn es an der Bereicherungsabsicht und der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem eingetretenen Schaden fehlt (vgl. BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20).

Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB kommt nur in Betracht, soweit der Geschädigte tatsächlich einen Vermögensnachteil erlitten hat, der nicht durch im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnende Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs ausgeglichen wird. Wird der wirtschaftliche Schaden vollständig kompensiert, entfällt der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geltend machen, wenn die unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers einen Vermögensnachteil nach der Differenzhypothese verursacht (BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21). Die Haftung knüpft an die Stellung des Fahrzeugherstellers als Inhaber der EG-Typgenehmigung an und setzt voraus, dass die Übereinstimmungsbescheinigung fehlerhaft war.

Die Schadensbemessung richtet sich nach § 287 ZPO. Dabei ist die Anrechnung gezogener Nutzungen und des Restwertes als Vorteilsausgleich vorzunehmen. Diese Anrechnung erfolgt allerdings erst und nur insoweit, als der Vorteil den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übersteigt (BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21; BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21). Wird der Minderwert des Fahrzeugs - etwa infolge des Einbaus eines Thermofensters - nach § 287 ZPO mit einem bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises geschätzt, ist dieser Betrag dem Wert des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt gegenüberzustellen.

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