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Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbarer Ersatznutzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Gebrauch der Sache für eine gewisse Zeit entzogen und dieser Nutzungsausfall auch tatsächlich „fühlbar“ geworden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich nutzen wollte und ihm kein anderes, zumutbar einsetzbares Fahrzeug zur Verfügung stand.

Fehlt es an einem solchen fühlbaren Nutzungsausfall, entfällt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn dem Geschädigten ein Zweitwagen zur Verfügung steht, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte von einem Dritten ein Ersatzfahrzeug erhält, dessen Gebrauch zumutbar ist. Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob dieser Dritte durch das Schadensereignis selbst rechtlich betroffen ist.

Stellt ein rechtlich unbeteiligter Dritter dem Geschädigten freiwillig ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, bleibt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich bestehen. Eine Anrechnung erfolgt nicht, da die Leistung des Dritten den Schädiger nicht entlasten soll und die schadensrechtliche Differenzrechnung daher normativ zu korrigieren ist (vgl. BGH, 22.11.2016 - Az: VI ZR 40/16; BGH, 17.03.1970 - Az: VI ZR 108/68).

Anders verhält es sich, wenn der Dritte durch den Unfall selbst rechtlich betroffen ist, etwa als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Mietet dieser infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an und stellt es dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung, steht dem Dritten regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den Schädiger zu. In einem solchen Fall würde die Gewährung einer zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung eine doppelte Kompensation desselben Schadens bedeuten. Der Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ist daher ausgeschlossen, weil der Schädiger bereits durch den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten belastet ist (vgl. BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 363/11).

Die Nutzung des angemieteten Ersatzfahrzeugs gilt als zumutbar, sofern das Fahrzeug die alltäglichen Mobilitätsbedürfnisse des Geschädigten abdeckt. Unterschiede in Komfort, Fahrgefühl oder Prestige begründen keine Unzumutbarkeit, da sie lediglich den individuellen Lebensgenuss betreffen und keinen ersatzfähigen Vermögensnachteil darstellen (vgl. BGH, 11.10.2022 - Az: VI ZR 35/22).

Im vorliegenden Fall war das beschädigte Fahrzeug Eigentum einer juristischen Person, die infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietete und dieses dem nutzungsberechtigten Geschäftsführer zur Verfügung stellte. Da die juristische Person hierdurch selbst rechtlich betroffen war und einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten erlangte, war der Anspruch des Geschäftsführers auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen.


BGH, 07.10.2025 - Az: VI ZR 246/24

ECLI:DE:BGH:2025:071025UVIZR246.24.0

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