Keine Berücksichtigung der Alkoholisierung des Unfallopfers bei fehlender Auswirkung auf das Unfallgeschehen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat sich eine Alkoholisierung des Unfallopfers auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt, so ist eine strafmildernde Berücksichtigung der Alkoholisierung des Unfallopfers beim Täter nicht veranlasst.