Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren ist und der Abstand zum Vordermann laut VKS-Messung 37 m betrug. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden „Halben-Tacho-Abstands“ kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.
AG Lüdinghausen, 20.06.2016 - Az: 19 OWi 89 Js 891/16
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