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„Post-Covid-Syndrom“ nach Fahrgemeinschaft: Mitfahrer nicht verantwortlich

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft waren auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers war daher abzuweisen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde.

Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-Covid-Syndrom“). Der Mitfahrer schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 Euro, weitere 4.000 Euro Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Dieser Argumentation folgte die 7. Zivilkammer nicht.

Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen.

Es sei zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte.

Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.


LG Frankenthal, 16.12.2024 - Az: 7 O 110/24

Quelle: PM des LG Frankenthal

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