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Radfahren darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht verboten werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter).

Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw).

In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab.

Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.

Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Bayern, 17.04.2023 - Az: 11 BV 22.1234) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 - Az: 10 A 10971/23.OVG) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2024 - Az: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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