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Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Fehlende Ortskenntnis ist kein Umstand, der einen groben Verkehrsverstoß (hier: qualifizierter Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde) in einem milderen Licht erscheinen lässt.

Eine Urkunde kann ausnahmsweise ohne Verlesen Bestandteil des Urteils werden, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde (hier: Messfoto mit Dauer der Rotzeit) auf einen Blick erfassen lässt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen der Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV), wonach bei Nichtbefolgung eines roten Lichtzeichens bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 200,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV) verhängt werden, liegen vor.

Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Geldbuße sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kommt die Verhängung eines Fahrverbots deswegen in Betracht, weil sich bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann.

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