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Beginn und Umfang der Wartepflicht bei Linksabbiegen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Wartepflicht nach
§ 9 Abs. 4 S. 1 StVO setzt ein, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Sie entfällt nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der
vorfahrtsberechtigten Straße wird.
Die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber dem Entgegenkommenden besteht, wenn dieser so nahe gekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert würde; ihn trifft die Wartepflicht, wenn für ihn bei Beginn des Abbiegevorgangs der Gegenverkehr bereits sichtbar war.
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