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Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger bei einem Abbiegevorgang

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch das Einfahren in einen anderen Schenkel einer Straßengabel ist als Abbiegen zu qualifizieren. Wer also seine Fahrt auf der linken Gabelstraße der bisher befahrenen Straße fortsetzt, biegt ab, es sei denn, er bleibt damit auf der Vorfahrtstraße.

Fußgängern ist gegenüber dem Abbiegenden auch außerhalb gekennzeichneter Fußgängerüberwege ein Vorrang eingeräumt. Der Abbiegende darf sich bei Sichtbehinderungen (hier: Dunkelheit) einem Überweg nur mit so geringer Geschwindigkeit nähern, dass er z.B. auch auf Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen, noch reagieren kann.

Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der verunfallte Fußgänger zur Überquerung der Fahrbahn (hier: außerhalb eines Fußgängerüberwegs) erst ansetzte, nachdem der Fahrzeugführer mit der Einfahrt begonnen hatte, kommt die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Fußgängers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht.

Erleidet ein Fußgänger infolge des Verkehrsunfalls eine Ruptur des Innenbandes sowie eine Teilruptur bzw. Elongation des Kreuzbandes und bleibt ein Dauerschaden in Form eines instabilen Kniegelenks vorhanden, so besteht ein Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten in Höhe von 8.000 Euro.


LG Saarbrücken, 29.05.2018 - Az: 16 O 186/15

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