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Haftungsverteilung nach Auffahrunfall bei behauptetem Fahrstreifenwechsel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand, zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist.

Der Auffahrende kann aber Umstände, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist als nach dem „Muster“ der der Anscheinsregel zu Grunde liegenden Erfahrungstypik, nachweisen. Bei einem nachgewiesenen Fahrstreifenwechsel besteht die ernsthafte Möglichkeit dafür, dass der Auffahrunfall nicht auf einem zu geringen Abstand, zu hoher Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit des Auffahrenden beruhte. Das Risiko der Nichterweislichkeit eines unmittelbar vor der Kollision erfolgten Fahrstreifenwechsels trägt der Auffahrende.


LG Berlin, 07.06.2018 - Az: 41 O 193/16

ECLI:DE:LGBE:2018:0607.41O193.16.00

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