Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden des Verletzten neben dem des erlittenen Vermögensschadens angemessen ausgleichen und muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und dabei in einem angemessen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Es ist dabei ist von einer Doppelfunktion auszugehen, nämlich der Genugtuung des Verletzten sowie einem angemessenen Ausgleich der nicht vermögensrechtlichen Schäden.
Die Höhe des Schmerzensgeld hängt bei einem fahrlässig verursachten Auffahrunfall durch die geringe Wertigkeit der Genugtuungsfunktion im hier vorliegenden Fall aber maßgeblich vom Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab.
Die Schwere der Beeinträchtigungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, sowie insbesondere etwaigen Dauerfolgen.
An diesen Grundsätzen bemessen, war vorliegend nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1500 Euro als angemessen anzusehen, § 287 ZPO.
Die Höhe des Schmerzensgeld hängt bei einem fahrlässig verursachten Auffahrunfall durch die geringe Wertigkeit der Genugtuungsfunktion im hier vorliegenden Fall aber maßgeblich vom Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab.
Die Schwere der Beeinträchtigungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, sowie insbesondere etwaigen Dauerfolgen.
An diesen Grundsätzen bemessen, war vorliegend nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1500 Euro als angemessen anzusehen, § 287 ZPO.
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