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Werkstattrisiko trifft den Schädiger: Auch bei unbezahlter Reparaturrechnung volle Erstattung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines Privatgutachtens in einer Fachwerkstatt reparieren, trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherung das Werkstattrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturrechnung noch nicht oder nur teilweise beglichen wurde.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Nach einem Verkehrsunfall mit unstreitiger Alleinhaftung des Schädigers stritten die Parteien allein über die Höhe der Reparaturkosten. Der Geschädigte hatte zunächst ein Privatgutachten eingeholt und sein Fahrzeug anschließend anhand dieses Gutachtens in einer markengebundenen Vertragswerkstatt instand setzen lassen. Die Werkstatt berechnete rund 1.400 € mehr, als das Gutachten prognostiziert hatte. Die Haftpflichtversicherung kürzte die Rechnung um den Differenzbetrag von 1.275,49 €. Sie beanstandete die Positionen „Fehlersuche/Fehlerspeicher löschen“, „Radarsensor“, „Lackierung“ sowie „Corona-Schutzmaßnahmen“ und berief sich darauf, dass die noch nicht beglichene Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten entfalte.

Was ist der „erforderliche Herstellungsaufwand“?

Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des Schadens (st. Rspr., vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90). Maßgeblich ist damit eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Der Geschädigte, der nach Einholung eines Privatgutachtens entsprechend diesem Gutachten den Reparaturauftrag erteilt und sich sodann dem Werklohnanspruch der Werkstatt ausgesetzt sieht, soll am Risiko überhöhter Reparaturkosten nur insoweit beteiligt werden, als er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann.

Grundsätze des Werkstattrisikos

Übergibt der Geschädigte das Fahrzeug an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich vollständig ersatzfähig. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zum Üblichen unangemessen sind (vgl. BGH, 29.10.1974 - Az: VI ZR 42/73). Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn sie ohne Verschulden des Geschädigten unangemessen sind (vgl. LG München I, 30.11.2015 - Az: 19 O 14528/12). Nach der Übergabe des Fahrzeugs hat der Geschädigte keinen Einfluss mehr darauf, ob und in welchem Umfang unnötige oder überteuerte Maßnahmen durchgeführt werden. Dieses Risiko darf nicht auf ihn abgewälzt werden.

Gilt das Werkstattrisiko auch bei unbeglichener Rechnung?

Die Risikobewertung zugunsten des Geschädigten greift unabhängig davon, ob die Rechnung ganz, teilweise oder gar nicht beglichen wurde. Entscheidend ist, dass der Geschädigte dem Werklohnanspruch der Werkstatt ausgesetzt ist, in Anspruch genommen und verklagt werden kann. Er soll deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Reparatur unrichtig, unwirtschaftlich oder sonst fehlerhaft durchgeführt wurde.

Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu Sachverständigenkosten bei unbeglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, 19.07.2016 - Az: VI ZR 491/15; BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 185/16). Danach kommt einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle der Abtretung keine Indizwirkung zu, und der erforderliche Aufwand entspricht dem objektiv zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs erforderlichen Geldbetrag. Diese Wertung ist auf die Reparaturkostenkonstellation nicht übertragbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten bildet bei einer Reparatur nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens der in der Rechnung ausgewiesene Betrag den Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist. Denn das Gutachten gibt ihm einen konkreten Anhaltspunkt für die voraussichtliche Größenordnung der Kosten, und im Vertrauen hierauf geht er die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Werkstatt ein.


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AG München, 03.02.2023 - Az: 331 C 11723/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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