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Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zweier ausländischer Haftpflichtversicherer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Regressklagen zwischen mehreren für einen Schaden haftenden Beteiligten fallen unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, sofern der Regressanspruch sich nicht auf eine vertragliche Abrede zwischen den Parteien beruht. Dies gilt auch für den Regress zwischen mehreren Haftpflichtversicherern.

Dass gegebenenfalls zur Klärung von Vorfragen des gesetzlichen Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich auch auf die zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherungsnehmern abgeschlossenen Verträge abzustellen ist, hindert weder die Qualifizierung des Anspruchs als unerlaubte Handlung noch die umfassende Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte über diesen Anspruch.

Eine rügelose Einlassung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO liegt bereits dann vor, wenn der Beklagte die Rüge nicht mit dem ersten Vortrag zur Hauptsache, also mit der Klageerwiderung, erhoben hat.

Wenn die Verbindung zwischen den Kfz-Haftpflichtversicherungen im Wesentlichen aufgrund des Unfallereignisses in Deutschland beruht und somit an Umstände anknüpft, die sich aus dem Gebrauch zweier dem AuslPflVG unterfallender Fahrzeuge im Inland ergeben, dann erscheint es sachgerecht, auf die aus dem Unfallereignis herrührende Ausgleichsverpflichtung zwischen den Versicherungen deutsches Sachrecht anzuwenden.

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden bei zeitlicher Anwendbarkeit von § 78 VVG aF im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.


OLG Karlsruhe, 20.08.2021 - Az: 12 U 155/21

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0820.12U155.21.00

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