Auf einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug mit Kilometerabrechnung, der keine Erwerbsverpflichtung für den Leasingnehmer begründet, ist § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, weder direkt noch analog anzuwenden.
Bei Leasingverträgen ohne Erwerbsverpflichtung kommen die Grundsätze der unrechtskonformen Auslegung zum Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht zur Anwendung. Vielmehr kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht durch Verwendung des nationalen gesetzlichen Musters ausreichend nach.
Bei Leasingverträgen ohne Erwerbsverpflichtung kommen die Grundsätze der unrechtskonformen Auslegung zum Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht zur Anwendung. Vielmehr kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht durch Verwendung des nationalen gesetzlichen Musters ausreichend nach.
OLG München, 30.03.2020 - Az: 32 U 5462/19
Nachfolgend: BGH - VIII ZR 129/20 (anhängig)
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