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Versetzung eines Pkw wegen Parkens in einer Engstelle

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Polizei ist nicht verpflichtet, in zeitaufwändiger Recherche den Halter eines Pkw ausfindig zu machen, bevor sie eine Abschleppanordnung trifft. Dies wäre mit dem Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vereinbar.

Eine für das polizeiliche Einschreiten erforderliche Gefahr liegt vor, wenn ein Pkw in einer Engstelle parkt und so die Durchfahrt anderer Fahrzeuge hindert. Ein solches Parken ist durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verboten, ohne dass es auf das Vorhandensein von entsprechenden Verkehrsschildern ankommt.

Dieses Parken stellt deshalb bereits eine Verletzung der Rechtsordnung dar, die das polizeiliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr rechtfertigt.


VG München, 13.03.2023 - Az: M 23 K 21.5029


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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