Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Abschleppmaßnahme nach, so legen diese Feststellungen im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Haltverbotszone dergestalt errichtet wurde und auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist.
Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt im Falle des mobilen Verkehrszeichens dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine fehlende ordnungsgemäße Aufstellung bzw. eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert.
Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen. Dabei genügt es nicht, dass der Betroffene das Vorhandensein der Beschilderung bloß unsubstantiiert bestreitet.
VG München, 02.12.2022 - Az: M 23 K 21.3603
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