Nach einem Verkehrsunfall unterfallen auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial dem Werkstattrisiko und sind ersatzfähig.
Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach „Schwacke“ bewertet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelte.
Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach „Schwacke“ bewertet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelte.
AG Aschaffenburg, 09.10.2023 - Az: 123 C 1222/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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