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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hohen Aggressionspotentials

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV dar.

Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung.

Es hat nicht außer Betracht zu bleiben, wie es zu der Tat gekommen ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben können.

Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kommt es nicht an, wenn der Kraftfahrer das Gutachten vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat.

Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten.

Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.


VG Bayreuth, 07.02.2022 - Az: B 1 K 21.1119


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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