Ein Kasko-Versicherungsvertrag ist nicht deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, weil das versicherte Kraftfahrzeug objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen (gegen OLG Naumburg, 23.10.2014 - Az: 4 U 69/13).
Als Ausgangspunkt ist mit Blick auf diesen Gesetzeswortlaut festzuhalten: Es gibt kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-) Versicherungsverträgen für Kraftfahrzeuge verbietet, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügen.
Im Versicherungsvertragsgesetz findet sich keine derartige Regelung.
Gemäß § 1 StVG müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) StVG ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter.
Gemäß § 24 Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig (unter anderem) einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 lit. a) StVG zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.Als Ausgangspunkt ist mit Blick auf diesen Gesetzeswortlaut festzuhalten: Es gibt kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-) Versicherungsverträgen für Kraftfahrzeuge verbietet, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügen.
Im Versicherungsvertragsgesetz findet sich keine derartige Regelung.
Gemäß § 1 StVG müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) StVG ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter.
Gemäß § 24 Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig (unter anderem) einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 lit. a) StVG zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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OLG Celle, 03.07.2023 - Az: 11 U 109/22
ECLI:DE:OLGCE:2023:0703.11U109.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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