Der Kraftfahrtversicherungsvertrag verstößt, wenn das konkret versicherte Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen erloschener
Betriebserlaubnis gemäß
§ 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.