Der Kraftfahrtversicherungsvertrag verstößt, wenn das konkret versicherte Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen erloschener Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.
OLG Naumburg, 23.10.2014 - Az: 4 U 69/13
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