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Regelfahrverbot bei fahrlässiger Missachtung des Rotlichts

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 StVO, für die nach dem Bußgeldkatalog, sofern die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro vorgesehen ist (Ziff. 132.3 BKatV).

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV liegt eine grobe Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer in der Regel vor, wenn ein Tatbestand der Nr. 132.3 BKatV verwirklicht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf, wobei wenn es angeordnet wird, in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer festzusetzen ist.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall, auch wenn ein solcher Regelfall vorliegt, abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte eine Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigt.

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