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Abgasskandal und das Feststellungsinteresse eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Macht der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens geltend, besteht für einen Antrag auf Feststellung einer solchen Schadensersatzpflicht des Herstellers kein Feststellungsinteresse.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 11. April 2017 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 350 T BT 4M, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei kühleren Temperaturen reduziert. Das Fahrzeug verfügt über ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung, das aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung der Harnstofflösung „AdBlue“ besteht.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher aus der Manipulation des Fahrzeugs herrührender Schäden verpflichtet sei (Berufungsantrag zu 1), sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt (Berufungsantrag zu 2). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit der Maßgabe weiter, dass er „großen“ Schadensersatz geltend macht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Die Implementierung des Thermofensters stelle keine sittenwidrige Handlung der Beklagten dar. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der EG-FGV.

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

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