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Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zu den ersatzfähigen Kosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls gehört auch eine merkantile Wertminderung, § 251 Abs. 1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03).

Dies gilt auch heute noch, nachdem verborgene technische Mängel auch heutzutage nicht auszuschließen sind und ein Unfall, bei dem die Beschädigungen bis in die Fahrzeugstruktur hineinreichten und die Reparaturkosten bei annähernd 20.000,00 € lagen, zudem noch ungefragt offenbarungspflichtig ist.

Dem Gericht ist hierbei gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein gerichtliches Ermessen zur Schätzung der Höhe des Schadens eingeräumt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Methode von Ruhkopf und Sahm als Schätzmethode ausdrücklich anerkannt. Nach dieser Methode beträgt der Minderwert x% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (jeweils netto).

Sofern vormals eine Grenze der Wertminderung bei 100.000 km oder bei einem Fahrzeugalter von 5 Jahren gezogen worden war, so ist dies nach heutiger Auffassung aufgrund der technischen Weiterentwicklungen der Fahrzeuge nicht mehr haltbar.

Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge heutzutage nicht nur eine wesentlich höhere Lebensdauer aufweisen, als dies früher der Fall war. Vielmehr ist die Lebensdauer der Fahrzeuge auch in aller Regel marken- oder zumindest modellabhängig. Gerade aus diesem Umstand werden bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes eben auch Merkmale wie die Marktgängigkeit oder die Frage einer etwaigen Sonderausstattung thematisiert. Bei starren Obergrenzen bräuchte es dieser Bemessung nämlich nicht. Auch insofern ist daher stets eine konkrete Bemessung anhand des jeweiligen Einzelfalles notwendig.


AG Marbach, 20.03.2019 - Az: 1 C 457/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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