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Verkehrsunfall: Anspruch auf Zahlung der gutachterlich festgestellten Reparaturkosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Liegt die gutachterlich festgestellte Höhe der Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, jedoch bei Zugrundelegung des Restwertes über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird.

Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gilt, dass der Anspruch des Geschädigten nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher reparieren lässt und mindestens 6 Monate weiter nutzt.

Bei der 6-Monats-Frist handelt es sich nicht um eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, sondern vielmehr um ein Indiz für das Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem Fahrzeug.

Das Integritätsinteresse kann auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zwar die Reparatur wünscht, zu dieser aber mangels Eigenmitteln nicht in der Lage ist. Dabei sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß des § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen.


LG Offenburg, 20.03.2019 - Az: 2 O 467/18

ECLI:DE:LGOFFEN:2019:0320.2O467.18.00

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