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Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Liegt die zu verhängende Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 € und wird der Regelsatz des Bußgeldkatalogs nicht unwesentlich überschritten, sind Feststellungen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich.

Im Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 38 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 3 StVO ist unter Berücksichtigung der in Nr. 135 Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße i.H.v. 240,00 € die Verhängung einer Geldbuße von 600 € neben dem Regelfahrverbot von einem Monat bei nicht tilgungsreifen Voreintragungen, einer erheblichen Dauer des Verstoßes und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht zu beanstanden. Dem Betroffenen kann gem. § 18 OWiG Ratenzahlung (6 x 100,00 € monatlich) bewilligt werden.

Die Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegt dem Tatrichter, so dass es unter Berücksichtigung des begrenzten Prüfungsumfangs im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden ist, wenn dieser dem Ausmaß der Pflichtverletzung des Betroffenen ein höheres Gewicht beigemessen hat als dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.


KG, 16.04.2019 - Az: 3 Ws (B) 82/19 - 122 Ss 37/19

ECLI:DE:KG:2019:0416.3WS.B82.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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