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Schadensersatz nach nach einem Verkehrsunfall und der Umgang mit Werkstattrisiken

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Nach dem Grundsatz des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Naturalrestitution hat somit Vorrang vor einer bloßen Schadenskompensation.

Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs stellen sowohl die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, als auch die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs gleichwertige Formen der Naturalrestitution dar. Unter den beiden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hat der Geschädigte, entsprechend dem aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, grundsätzlich diejenige auszuwählen, die den geringsten Aufwand erfordert.

Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind daher nur solche Aufwendungen als erforderlich einzustufen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Auch darf sich der Geschädigte an dem Schadenereignis nicht bereichern, ist in den so gezogenen Grenzen aber grundsätzlich in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt.

Ist der Reparaturaufwand des Fahrzeugs geringer als der von einem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), kann der Geschädigte stets die konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen.

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