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Meldung von Daten an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) bei fiktiver Schadensabrechnung in der Kaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im Fall einer fiktiven Abrechnung mit einem Fahrzeugschaden, der über 1.500,00 EUR liegt, ist die Kasko-Versicherung des Versicherungsnehmers berechtigt, die Vornahme einer fiktiven Abrechnung als Meldegrund, die Höhe des entstandenen Schadens und die Fahrzeugidentifikationsnummer des betroffenen Kfz an das HIS-Informationssystem zu melden.

Auch im Fall einer bloß (pauschal) behaupteten Reparatur des Schadens bei einem verbleibenden Minderwert besteht ein überwiegendes Interesse an dieser Meldung fort, sodass keine Löschung nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmen ist.

Selbst im Falle einer sach- und fachgerechten Reparatur besteht bei einer Güterabwägung nach Art. 6 DS-GVO ein fortbestehendes Interesse des Versicherers an der Meldung der Daten an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft. Denn auch bei einer fachgerechten und umfassenden Reparatur bleibt der Umstand erhalten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hatte, was im Verkaufsfall eine aufklärungspflichtige Information darstellt und in der Regel zu einem dauerhaft verbleibenden Minderwert des Fahrzeugs führt, insbesondere wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur vorliegen. Um eine solche Bewertung vornehmen zu können, ist ein fortbestehendes Interesse an der Speicherung der Daten im HIS - unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur - zu bejahen.


AG München, 26.07.2023 - Az: 322 C 3109/23 (2)

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