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Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Akten nur an den Verteidiger, nicht aber an den von diesem privat beauftragten Sachverständigen herausgibt.

Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, braucht das Amtsgericht nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder dies ausdrücklich behauptet wird. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen.

Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen.

Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet.


KG, 13.06.2019 - Az: 3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19

ECLI:DE:KG:2019:0613.3WS.B173.19.00

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