Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß
§ 11 Abs. 7 FeV die
Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte
Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.
Nach
Anl. 4 Nr. 9.5 FeV kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.
Die bloße Behauptung der Drogenabstinenz genügt jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.