Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 Euro überschreitet.
Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde der Beschuldigten, die dem Landgericht am 03.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ist begründet.
Die Voraussetzungen für die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor, da derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird.
Die Beschuldigte ist zwar dringend verdächtig, am 07.10.2022 gegen 13:30 Uhr in H. auf dem M.-Parkplatz in der Straße L. auf Höhe der Hausnummer... einen
Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem sie ihren Pkw VW Touran nach dem Abstellen nicht ausreichend sicherte, sodass dieser rückwärts aus der Parklücke herausrollte und mit dem auf der gegenüberliegenden Seite geparkten Pkw Opel Mokka des Zeugen D. kollidierte, und sich, als sie kurz darauf zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte und auf die Kollision angesprochen wurde, vom Unfallort
entfernt zu haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Damit besteht der dringende Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Beschuldigte befand sich zwar zum Zeitpunkt des Unfalls nicht am Unfallort, sondern auf dem benachbarten Gelände der dortigen Mercedes-Werkstatt. Sie hatte indes durch ihr vorangegangenes Verhalten – die unzureichende Sicherung ihres Fahrzeuges gegen ein Wegrollen – das entscheidende Gefahrenmoment geschaffen, welches sich sodann in dem Unfallhergang realisiert hat.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen erweist sich die Beschuldigte jedoch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB. Weder ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB einschlägig (dazu unter 1.), noch ergibt sich nach § 69 Abs. 1 StGB aus der Tat selbst, dass die Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (dazu unter 2.).
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