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VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug (hier: VW Passat 2.0 TDI) kann verneint werden, wenn nach Untersuchungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens, insbesondere weder im Hinblick auf das sog. Thermofenster noch auf die sog. Fahrkurve, festgestellt wurden.

Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung der einem Verbotsirrtum unterliegenden Herstellerin deren Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn die Herstellerin eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat („hypothetische Genehmigung“).


OLG München, 11.09.2023 - Az: 19 U 1842/23 e

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