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Keine Klagebefugnis bezüglich der Ausgestaltung von Ampelstreuscheiben (hier: sog. Wiener Ampelpärchen)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Als rechtlicher Ansatzpunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf Austausch von (Ampel-)Streuscheiben (hier: bezüglich der Prüfung der Klagebefugnis) kommt allein der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht.

Selbst wenn die Verwendung der Wiener Ampelpärchen objektiv-rechtlich nicht in Einklang mit § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO stehen sollte, erscheint es offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass dem Kläger allein wegen einer Abweichung von diesen Vorgaben ein Anspruch auf Austausch der Streuscheiben bzw. auf Ausgestaltung iSd Ziff. 6.2.7 RiLSA zustünde. Denn diese dienen ersichtlich allein den Allgemeininteressen.

Soweit die Ampelpärchen allgemein ein Zeichen der Toleranz gegenüber Menschen mit homosexueller Orientierung setzen sollen, ist damit zwar durchaus ein Beitrag zur Willensbildung verbunden. Eine solche Symbolpolitik im Straßenverkehr erscheint der (partei-)politischen Auseinandersetzung und Disposition, schon mit Blick auf die damit verbundenen Kosten, auch nicht entzogen. Eine unzulässige staatliche Einflussnahme liegt darin jedoch offenkundig nicht.


VGH Bayern, 20.07.2022 - Az: 11 ZB 21.1777

Vorgehend: VG München, 28.04.2021 - Az: M 23 K 20.6509


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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