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Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Anordnung zur Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Recht zur polizeilichen Anordnung einer Blutentnahme bei einem Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung von Tatsachen folgt aus § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO. Mit der Einfügung des Satzes 2 darf nunmehr unabhängig von der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen.


OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2019 - Az: 3 M 181/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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