Dem Angeklagten wurde in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgeworfen, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben.
Die
Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Entnahmezeit um 18:44 Uhr sowie zum Tatzeitpunkt mindestens 2,09 %o.
Der Angeklagte war infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit dem Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen.
Der Angeklagte fuhr in Höhe von Kilometer 120,000 auf das von dem Zeugen A geführte Fahrzeug auf, wobei ein Fremdschaden i.H.v. 3.943,83 € entstand.
Der Angeklagte hätte erkennen können, dass er infolge Alkoholgenusses
fahruntüchtig war.
Dieser Tatvorwurf steht aufgrund der Einspruchsbeschränkung, die der Verteidiger mit dem hier am 29.7.2019 eingegangenen Schreiben erklärt hat, fest.
Der Angeklagte wurde wegen der im Strafbefehl bezeichneten fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt.
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