Der Nachweis eines manipulierten Unfalls kann durch eine ungewöhnliche Häufung von Indizien geführt werden. Dieser Nachweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt.
Die Verständigung der Polizei durch die „unfallbeteiligten“ Fahrer ist wegen Ambivalenz kein entscheidendes Indiz.
Ein zweimaliger Anstoß beim Einparkvorgang kann bereits technisch und verkehrspsychologisch unplausibel sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vermeintliche Unfallverursacher diesen Umstand bei seinen vorgerichtlichen Unfallschilderungen nicht angegeben hat.
Weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation ist der Umstand, dass der Geschädigte keine Dokumentation bezüglich An- oder Verkauf seines Fahrzeugs vorweisen kann (hier sollte der Vertrag über den Ankauf des Fahrzeugs verloren gegangen sein; der anschließende Verkauf des Unfallfahrzeugs sollte an einen namentlich nicht mehr bekannten Transporthändler erfolgt und der Kaufpreis in bar entrichtet worden sein).
OLG Schleswig, 02.07.2018 - Az: 7 U 119/17
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