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Umfang eines Reparaturauftrags bei Auftrag zur Fehlerbeseitigung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anweisung zur Fehlerbeseitigung bei der KFZ-Reparatur beinhaltet konkludent die Anweisung, den Fehler zunächst zu suchen. Die Kosten der notwendigen Fehlersuche sind zu vergüten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aufgrund des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass das Auslesen des Fehlerspeichers und der Austauschs der Injektoren, der Zündkerzen, der Spulen und der Lambdasonde aus fachmännischer Sicht zur Fehlersuche notwendig waren und daher vom Auftrag des Klägers umfasst waren.

Der Sachverständige kommt zu folgenden Feststellungen:

Wenn ein Fehler am Fahrzeug vorhanden ist und beseitigt werden soll, würde grundsätzlich zunächst der Fehlerspeicher ausgelesen werden. Jedoch sei es nicht so, dass das Diagnosegerät einen Fehler anzeige und sofort die passende Lösung parat habe. Nach Auslesen der Fehler sei vom C-EDV-Diagnoseprogramm „ISTA“ der Vorschlag erteilt worden, dass die Zündspulen aller Zylinder sowie die Zündkerzen und Injektoren zu erneuern seien. Auch habe ein Fehler hinsichtlich der Lambdasonde vorgelegen. Die Beklagte habe sich zur Fehlerdiagnose und der Beseitigung von dem C-Diagnoseprogramm „ISTA“ führen lassen und die Anweisungen umgesetzt. Die C-Richtlinien seien dabei eingehalten worden. Zudem beschreibt der Sachverständige, dass eine Untersuchung der Teile teurer sei als ein Neuersatz. Ferner hielten Werkstätten auch keine Ersatzteile vor, die für Diagnosezwecke verbaut werden könnten. Aus den vorgelegten Vorgangsprotokollen könne der Sachverständige kein Fehlverhalten der Beklagten erkennen.

Das Gericht folgt diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Beklagte durfte sich bei ihrer Vorgehensweise auf die Ergebnisse des Diagnosegerätes verlassen. Die Nutzung eines Diagnosegerätes bei unspezifischen Fehlern ist gängige Praxis, da es zum einen dem Kunden eine kostenintensive Fehlersuche „per Hand“ erspart und bei elektronischen Fehlern i.d.R. nur noch die einzige Möglichkeit darstellt, den Fehler aufzufinden. Auch ist nachvollziehbar, dass Werkstätten nicht für jedes Fahrzeugmodell passende Ersatzteile allein für Diagnosezwecke bereithalten können, sodass der Kläger auch bei Auftragserteilung hiervon nicht ausgehen konnte. Auch kann der Kläger nach dem Austausch der Bauteile nicht erwarten, dass die Beklagte die Teile zurückbaut und dadurch auf gebrauchten Teilen sitzen bleibt. Es ist daher unerheblich, ob die ausgetauschten Teile tatsächlich defekt waren oder noch funktionierten. Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vortrag extra an eine C-Vertragswerkstatt gewandt. Er wollte daher bewusst, dass eine entsprechende Fachausrüstung bei der Fehlersuche genutzt wird. Dies ist hier durch das C-EDV-Diagnoseprogramm „ISTA“ erfolgt. Es war dabei auch von den Mechanikern nicht zu erwarten, dass sich diese gegen die Vorgehensweise des Fachdiagnosegerätes stellen, sondern vielmehr die vom Hersteller entwickelten Verfahrensschritte einhalten.


LG Siegen, 04.11.2019 - Az: 2 O 64/18

ECLI:DE:LGSI:2019:1104.2O64.18.00

Nachfolgend: OLG Hamm, 16.09.2020 - Az: 12 U 177/19

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