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Rechtliches Gehör im Strafverfahren: Übersendung von Rohmessdaten nicht notwendig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Anzumerken ist im Hinblick auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Az: Lv 1/18) und vom 5. Juli 2019 (Az: LV 7/17) folgendes:

Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erhoben.

Aber selbst wenn ein Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten abgelehnt worden wäre oder solche durch das System nicht gespeichert werden würden, ließe sich daraus keine Gehörsrüge begründen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung haben; die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, die nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG zu entscheiden sind.

Es entspricht seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, der Anspruch auf rechtliches Gehör solle verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwerte. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen habe, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Der Bundesgerichtshof, der im Ausgangsverfahren zum selben Ergebnis gelangt war, hatte insbesondere hervorgehoben, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei nur das maßgeblich, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt habe. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen „könnte“ sei dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse. Über diese grundlegende verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung setzt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hinweg, ohne sie auch nur zu erwähnen.

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