Es kann nicht angenommen werden, dass, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Motor eines Fahrzeugherstellers vorliegt, dies im Regelfall die gesamte Motorenreihe oder gar alle Fahrzeuge dieses Herstellers bzw. dieses Konzerns betrifft.
Es liegt auf der Hand, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand.
Auch bei einer drittschützenden Wirkung der Regelungen in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG und/oder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG und einer sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebenden Haftung der Herstellerin, wäre ein danach notwendiger mindestens fahrlässiger Verstoß der Herstellerin hinsichtlich des verbauten Thermofensters nicht feststellbar.
Es liegt auf der Hand, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand.
Auch bei einer drittschützenden Wirkung der Regelungen in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG und/oder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG und einer sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebenden Haftung der Herstellerin, wäre ein danach notwendiger mindestens fahrlässiger Verstoß der Herstellerin hinsichtlich des verbauten Thermofensters nicht feststellbar.
OLG München, 11.04.2023 - Az: 34 U 7675/22 e
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