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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3 Sportback 1.6 TDI)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann nicht angenommen werden, dass, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Motor eines Fahrzeugherstellers vorliegt, dies im Regelfall die gesamte Motorenreihe oder gar alle Fahrzeuge dieses Herstellers bzw. dieses Konzerns betrifft.

Es liegt auf der Hand, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand.

Auch bei einer drittschützenden Wirkung der Regelungen in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG und/oder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG und einer sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebenden Haftung der Herstellerin, wäre ein danach notwendiger mindestens fahrlässiger Verstoß der Herstellerin hinsichtlich des verbauten Thermofensters nicht feststellbar.


OLG München, 11.04.2023 - Az: 34 U 7675/22 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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